Der Begriff Domain Broker ist rechtlich oder im allgemeinen Sprachgebrauch nicht exakt definiert und wird in verschiedenen Zusammenhängen unterschiedlich verwendet. Generell bezeichnet er ein von einem Unternehmen oder freiberuflichen Personen angebotenen Service, der von dem Ankauf über das Handeln bis zu dem Registrieren von attraktiven Domains für eine erwartete Wertsteigerung reichen kann. Der Domain Broker kann sich in einigen Details von einem Domainmakler unterscheiden, obwohl sowohl im Alltag wie von vielen Agenturen und Webseiten beide Bezeichnungen meist identisch gebraucht werden.
Wie entstand die Tätigkeit als Domain Broker?
In den frühen 1990er Jahren rechneten selbst Computerexperten nur in Ausnahmen mit dem Umfang und der Bedeutung, die das Internet im Laufe der nächsten Jahrzehnte erlangen würde. Allgemein herrschte die Annahme vor, dass die Nachfrage nach Domains über lange Zeit begrenzt sei und sich weitgehend auf Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und staatliche Behörden beschränken würde. Trotzdem begannen frühzeitig einige Spezialisten, sich als Domain Broker zu betätigen und boten einen entsprechenden Service an.
Spätestens seit den späten 1990er Jahren gehören Domain Broker fest zum Domain Handel im Internet dazu, wobei es immer wieder zu spektakulären Rechtsstreitigkeiten und teilweise hohen Ablösesummen kam. Betroffen davon waren unter anderem weltweite Konzerne, die Domains wie mtv.com, McDonalds.com und selbst facebook.com ihren ursprünglichen Eigentümern – im Fall von MTV sogar einem ehemaligen Mitarbeiter – teuer kaufen musste. Nicht selten waren an entsprechenden Verhandlungen ebenfalls renommierte Domain Broker beteiligt, um die Diskretion der Beteiligten zu gewährleisten oder den wahren Käufer vor dem Inhaber geheim zu halten.
Welche Aufgaben übernehmen Domain Broker und Domainmakler?
Es ist auch heute noch ein häufiges Problem, dass die Wunschadresse eines Unternehmens oder einer Privatperson nicht mehr verfügbar ist. Das wahrscheinlich prominenteste Beispiel der vergangenen Zeit ist sicherlich der Autohersteller Tesla, der sich bis 2016 mit einer Webseite unter teslamotors.com begnügen musste: Die Adresse tesla.com hatte bereits 1992 ein US-amerikanischer Ingenieur registriert, um an dieser Stelle den genialen Erfinder zu ehren.
Das Übertragen solcher und weniger begehrter Domains gehört zu den klassischen Tätigkeiten, die ein Domain Broker oder Domainmakler übernimmt. Sie schließen unter anderem folgende Aufgaben und Punkte ein:
- Recherche einer Wunschdomain
- Domaininhaber ermitteln
- Anbieten und Bewerben von potenziell wertvollen Domains an Interessenten
- Tätigkeit immer auf Kundenwunsch, nicht aus eigener Initiative
- Stellt einen Vermittler für Geschäfte dar, ohne selbst Vertragspartner zu sein
- Kein oder eingeschränkter technischer Support etwa für Konfiguration des Domain Name Systems (DNS)
- Kann als eine rechtskräftige Vertretung für seine Klienten fungieren
- Bezahlung erfolgt meist durch Provision bei Abschluss eines Geschäfts
Ein klassisch arbeitender Domainmakler besitzt selbst keine Domains und handelt nicht mit diesen, sondern er wird entweder von einem Käufer oder Verkäufer engagiert, um einen Service zu erbringen. Bei einem Domain Broker ist diese Unterscheidung oft weniger streng: So bezeichnen sich viele Unternehmen von einzelnen Freiberuflern bis zu international tätigen Konzernen als Domain Broker, ohne dabei einen Unterschied zwischen verschiedenen Arten von Angeboten zu machen: Sie verteilen sich auf einen eigenen Bestand, Verkäufe durch Kunden und sogenannten kostenintensiven „Exklusivadressen“, die die verantwortlichen Registrars wegen ihrer Attraktivität über dem regulären Preis vergeben.
Kann jeder Mensch Domain Broker oder Domainmakler werden?
Wie Immobilienmakler sind Domain Broker oder Domainmakler keine rechtlich geschützten Berufe, die eine bestimmte Ausbildung oder Qualifikation voraussetzen. Soll die Funktion allerdings gewerblich als eigenständiger Haupt- oder Nebenberuf ausgeübt werden, sind neben dem Steuerrecht weitere juristische Voraussetzungen zu beachten. Zu den wichtigsten gehören etwa eine offizielle Anmeldung inklusive der Erteilung eines Gewerbescheins, der Schutz von Namens- und Urheberrechten und die gerichtlich unanfechtbare Erteilung von Vollmachten durch Klienten. Selbstverständlich gilt auch für Maklerverträge generell, dass kein Service gegen die „guten Sitten“ verstoßen darf, die unter anderem Wucher, sogenannte „Knebelverträge“ zu ungerechten Bedingungen oder illegale Handlungen zum Erreichen des Auftragsziels verbieten.
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